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Strahlenschutz

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Das Strahlenschutzteam der Klinischen Abteilung für Allgemeine Radiologie und Kinderradiologie unterstützt Mitarbeiter:innen in allen Fragen des medizinischen Strahlenschutzes. Es koordiniert gesetzlich vorgeschriebene Aus- und Fortbildungen, organisiert Unterweisungen und fungiert als zentrale Schnittstelle zu internen und externen Partnern.

Die nachfolgenden Informationen geben einen strukturierten Überblick über Aufgaben, Ansprechpersonen sowie geltende Ausbildungs-, Fortbildungs- und Unterweisungspflichten im Strahlenschutz.

  1. Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen in Belangen des Strahlenschutzes
  2. Organisation von Unterweisungen und Fortbildungen 
  3. Kooperation mit dem Team Qualitätsmanagement und Patient:innen-Sicherheit 
  4. Kooperation mit den Strahlenschutzbeauftragten der Klinischen Abteilungen für Neuroradiologie und Muskuloskeletale Radiologie
  5. Kooperation mit den Strahlenschutzbeauftragten der Klinischen Abteilung für Kardiovaskuläre und Interventionelle Radiologie
  6. Kooperation mit den Strahlenschutzbeauftragten der Klinischen Abteilung für Nuklearmedizin
  7. Kooperation mit dem Zentrum für Medizin Physik und Biomedizinische Technik der Medizinischen Universität Wien bei Kursen zur Strahlenschutzausbildung und Strahlenschutzfortbildung für die anwendenden Fachkräfte, zertifiziert beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 01.07.2025, per Bescheid 2025.0.513.510. LINK zum Zertifikat
    Ansprechpartner: innen:
    Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Birkfellner, Wolfgang
    Dipl.-Ing. Elisabeth Salomon, PhD
  8. Kooperation mit dem Team der Medizinphysik des Allgemeinen Krankenhauses, bei Anfragen zur Dosisabschätzung für Patient:innen, zur Einhaltung der Dosisreferenzwerte, und bei §61 Überprüfungen, an der Klinischen Abteilung für Allgemeinen Radiologie und Kinderradiologie

Priv. Doz. Dr.med. univ. Azadeh Hojreh – Koordination Ausbildung und Fortbildung 
SSB RT Martina Dünkelmeyer – Koordination Unterweisungen und Fragen zum Strahlenschutz 

Aus der Sicht des Strahlenschutzes werden folgende Personengruppen unterschieden: 

  1. Anwendende Fachkräfte sind Personen, die befugt sind, die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen. 
    Dies sind: Fachärzt:innen für Radiologie, Nuklearmedizin, Radioonkologie, auch Fachärzt:innen für Chirurgie inkl. Gefäßchirurgie, Innere Medizin inkl. Gastroenterologie, Pulmologie und Kardiologie, Neurochirurgie Orthopädie, Traumatologie, Urologie, etc., welche Röntgen-/Durchleuchtung oder CT-gezielte Interventionen oder Operationen durchführen (siehe Begriffsbestimmungen u. Erläuterungen MedStrSchV)
     
  2. Strahlenschutzbeauftragte sind Personen, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügen, um in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umzusetzen und zu beaufsichtigen, und die von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut wurden.
     
  3. Die an den praktischen Aspekten der medizinisch-radiologischen Verfahren beteiligten Personen. Dies sind: Radiologietechnolog:innen, OP- und sonstiges Personal, das ionisierende Strahlung anwendet.

Für die oben genannten Personengruppen sind entsprechende Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen gesetzlich vorgeschrieben.

Die strahlenschutzbeauftragte Person, die anwendenden Fachkräfte und die Personen, die an den praktischen Aspekten der medizinisch-radiologischen Verfahren beteiligt sind, haben gesetzlich verpflichtende Strahlenschutzausbildungen, regelmäßige Fortbildungen und Unterweisungen, zu absolvieren.

  • Strahlenschutzausbildung 
  • Strahlenschutzfortbildung 
  • Strahlenschutzunterweisung 
  1. Die Strahlenschutzbeauftragten

    Die Strahlenschutzbeauftragten sind ab der Bestellung verpflichtet, eine Ausbildung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten, gem. §79 AllgStrSchV, Anlage 18, im Ausmaß von 25 Stunden für die Grundausbildung und 14 Stunden für die spezielle Ausbildung, zu absolvieren. (Link zu AllgStrSchV)
    Radiologietechnolog:innen dürfen ohne zusätzliche Ausbildung das Amt der/des Strahlenschutzbeauftragten bekleiden, da sie im Rahmen ihrer RT-Ausbildung die gesetzlich vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben.
     
  2. Anwendende Fachkräfte und für die an den praktischen Aspekten der medizinisch-radiologischen Verfahren beteiligten Personen

    Die anwendenden Fachkräfte und für die an den praktischen Aspekten der medizinisch-radiologischen Verfahren beteiligten Personen sind verpflichtet, gem. §126 Abs.1 Z1 des Strahlenschutzgesetzes aus dem Jahr 2020 und gem. §9 Anlage 2, Z1 bis Z5 der medizinischen Strahlenschutzverordnung aus dem Jahr 2018, eine Strahlenschutzausbildung vorzuweisen. 

Link zu StrSchG

Link zu MedStrSchV

Radiolog:innen, Radioonkolog:innen, Nuklearmediziner:innen und Radiologietechnolog:innen erwerben im Rahmen ihrer Ausbildung bereits genügend Kenntnisse im Strahlenschutz und benötigen keinen zusätzlichen Kurs zur Strahlenschutzausbildung.

Fachärzt:innen anderer Fachrichtungen, welche Durchleuchtungs- oder CT-gezielte Interventionen oder Operationen durchführen, z.B. Fachärzt:innen für Chirurgie inkl. Gefäßchirurgie, Innere Medizin inkl. Gastroenterologie, Pulmologie und Kardiologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Traumatologie, Urologie, sofern diese mit Röntgenstrahlung arbeiten, müssen eine Ausbildung nach oben angeführtem Gesetz absolvieren, ausgenommen, wenn diese Personen:

•    Ihre Tätigkeit vor dem Jahr 2018 begonnen haben.

•    Eine in Österreich anerkannte Bestätigung über entsprechende Kenntnisse im Rahmen ihrer Ausbildung vorlegen können.

•    Eine in Österreich anerkannte Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten nachweisen können.

Strahlenschutz-Ausbildungsprogramm für die anwendenden Fachkräfte und für die an den praktischen Aspekten der medizinisch-radiologischen Verfahren beteiligten Personen.

Die Anlage 2 Z1-5 der MedStrSchV 2018 definiert den modularen Aufbau der Ausbildung im Strahlenschutz für die die anwendenden Fachkräfte und für die an den praktischen Aspekten der medizinisch-radiologischen Verfahren beteiligten Personen. Link zu MedStrSchV

Tabelle 2: Strahlenschutzausbildung für anwenden Fachkräfte laut. Anlage 2 Z1-5 der MedStrSchV

Modul    Theorie-Dauer  Praxis-Dauer      Gesamt-Dauer
Grundausbildung 2h   2h
Ausbildung für Röntgenaufnahmen 2h 1h 3h
Ausbildung für Durchleuchtungen  2h 2h

4h

Ausbildung für interventionelle Eingriffe  3h 3h 6h
Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen  2h 2h 4h

Das Strahlenschutzteam der klinischen Abteilung für allgemeine Radiologie und Kinderradiologie bietet gemeinsam mit dem Zentrum für Medizinische Physik und Biomedizinische Technik der Medizinischen Universität Wien, die Strahlenschutzausbildung und Strahlenschutzfortbildungen für die anwendenden Fachkräfte und für die an den praktischen Aspekten der medizinisch-radiologischen Verfahren beteiligten Personen, gemäß §126 Abs.1 Z1 StrSchG 2020 und gemäß §9 Anlage 2, Z.1 bis Z.5 der MedStrSchV 2018, an. 

Das Bundesministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz akkreditierte diese Ausbildung am 1.7.2025 per Bescheid 2025.0.513.510
Liste aller anerkannten Institute 

Das Ausbildungsprogramm erfolgt quartalweise (März, Juni, September und Dezember des jeweiligen Jahres) und ist ebenfalls modular, entsprechend dem Bescheid, aufgebaut.

Termine werden noch bekannt gegeben.

  1. Die Strahlenschutzbeauftragten 

    Die Strahlenschutzbeauftragten benötigen eine Strahlenschutz-Fortbildung, gem. §82 AllgStrSchV, Anlage 18, im Ausmaß von 8 Stunden, in einem Intervall von 5 Jahren.
     
  2. Alle Fachärzt:innen, Radiologietechnolog:innen, OP-und sonstiges Personal
     
    Alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit ionisierende Strahlung anwenden, benötigen nach §9 Abs. 3 der MedStrSchV, eine Strahlenschutz-Fortbildung, im Ausmaß von mindestens 4 Stunden in 5 Jahren, wobei das Intervall ab dem darauffolgenden Jahr, nach Aufnahme der Tätigkeit, zu laufen beginnt.
    Dies gilt auch für jene Personen, die bereits vor dem Jahr 2018 tätig waren.

Strahlenschutzunterweisungen haben für alle strahlenexponierten Personen, gem. §68 StrSchG und gem. §85 Abs.1 der AllgStrSchV, zu erfolgen:

  • vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
  • mindestens 1x jährlich
  • aus gegebenem Anlass

Strahlenschutzunterweisungen werden jeweils von den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten organisiert.